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Impressum
Stadt Nürtingen
Bauverwaltungsamt
Marktstraße 1
72622 Nürtingen
Geschäftsstelle des Gutachterausschuss
Frau Ankele (Sekretariat)
Tel.: 07022/75-424
Fax: 07022/75-7424
geschaeftsstelle.gua(at)nuertingen.de
stadt(at)nuertingen.de
Gesetzlicher Vertreter
Oberbürgermeister Otmar Heirich oder sein Vertreter im Amt.
Grundlage
TK50, TK25, RK10 © LGL (www.lgl-bw.de) Az.: 2851.9-3/696
Erläuterungen
zur Bodenrichtwertkarte
Gesetzliche
Bestimmungen
Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Absatz 5
BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss für
Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der
ImmoWertV ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag
31.12.2010 ermittelt.
Begriffsdefinition
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der
durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von
Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets
(Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen,
insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend
übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche
allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den
Quadratmeter Grundstücksfläche eines
Grundstücks mit den dargestellten
Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung
der Höhe des Bodenrichtwerts begründet keine
Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern
der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder
Landwirtschaftsbehörden.
Bei Bodenrichtwerte für Land- und Forstwirtschaft wurden entsprechend § 5 Abs. 1 ImmoWertV gebietstypische Werte in der freien Feldlage zur Auswertung herangezogen. Hierbei wurden folgende Werte nicht
berücksichtigt: Zuschläge aus Zwangsversteigerungsverfahren, orts- oder hofnahe Lagen, Verträge
mit öffentlichem Interesse (z.B. Stadt) und Freizeitgrundstücke. Bei allen Land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken enthält der Bodenrichtwert keinen Wertanteil für den Aufwuchs.
A = Ackerland
GR = Grünland
GR (OG) = Obstbau
F = Forstwirtschaft