Bodenrichtwerte in Nürtingen (Stichtag 31.12.2012)




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Impressum
Stadt Nürtingen
Bauverwaltungsamt
Marktstraße 1
72622 Nürtingen

Geschäftsstelle des Gutachterausschuss

Frau Ankele (Sekretariat)
Tel.: 07022/75-424
Fax: 07022/75-7424
geschaeftsstelle.gua(at)nuertingen.de
stadt(at)nuertingen.de

Gesetzlicher Vertreter
Oberbürgermeister Otmar Heirich oder sein Vertreter im Amt.

Grundlage
TK50, TK25, RK10 © LGL (www.lgl-bw.de) Az.: 2851.9-3/696







Technische Umsetzung:
GIS-Koordination
Lars Ostertag
l.ostertag(at)nuertingen.de

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Erläuterungen zur Bodenrichtwertkarte

Gesetzliche Bestimmungen
Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Absatz 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der ImmoWertV ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 31.12.2010 ermittelt. 

Begriffsdefinition
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB).

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.

Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründet keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Bei Bodenrichtwerte für Land- und Forstwirtschaft wurden entsprechend § 5 Abs. 1 ImmoWertV gebietstypische Werte in der freien Feldlage zur Auswertung herangezogen. Hierbei wurden folgende Werte nicht berücksichtigt: Zuschläge aus Zwangsversteigerungsverfahren, orts- oder hofnahe Lagen, Verträge mit öffentlichem Interesse (z.B. Stadt) und Freizeitgrundstücke. Bei allen Land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken enthält der Bodenrichtwert keinen Wertanteil für den Aufwuchs.

A = Ackerland
GR = Grünland
GR (OG) = Obstbau
F = Forstwirtschaft

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